Zu privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen und § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB

Mein: "Der Prozess"

A: Wann endlich ? ... Und die Belohnung ...

So sehr habe ich gehofft, dass es ohne gerichtliche Auseinandersetzung geht (warum sich die Situation zuspitzend geändert hat und ansonsten etc. siehe am 13. April), eben weil auch die Sach- und die Rechtslage so klar sind. Das Erschreckende ist, dass dem dennoch nicht so ist.

Mit am deprimierendsten dabei, das zumeist eiserne und eiskalte Schweigen der Täter und ihrer Helfer und Helfershelfer. Und vor allem auch, dass die wenigen Versuche einer Gegenrede stets nur den argumentativen Bankrott etc. offenbaren (dazu etwa die "
Nicht-Referenzen").

Bisher gibt es kein einziges Argument, dass die hier vertretene Rechtsauffassung widerlegt. Nicht eines. Das gilt selbst für den Beschluss des Landgerichts Köln zum Antrag auf eine einstweilige Verfügung, sozusagen der erste Akt in dieser Rubrik. Auch dem Landgericht fällt kein ansatzweise vertretbares ein und es gesteht damit den argumentativen Notstand ... Die Zweifler mögen das hier oder nur das gleich anschliessend folgende Kapitel dazu lesen und die rhetorische Frage dort gegen deren Ende beantworten, es werden keine Unklarheiten bleiben. Ihr könnt und werdet es sehen.

Wenn ich ein tatsächlich beachtliches Argument gehört hätte oder eines hören würde, sofort würde ich alles abschalten und für immer verschämt schweigen. Aber nachdem ich bekanntlich lange selbst zweifelte, bin ich mir inzwischen sehr sehr sicher.

Dies insbesondere auch deshalb, weil die in dieser Sache bis dato geäusserten "Gründe" von allesamt hochberufenen Institutionen stammen.

Dass ich noch keinen durchschlagenden Gegenvortrag gehört habe, ist nun ja kein endgültiger Beweis dafür, dass es keinen gibt. Vielleicht habe ich doch etwas übersehen ? Auch um wohl verbliebene Skeptiker unter den Lesern zu überzeugen, deshalb das Angebot bzw. Aussetzen einer Belohnung:

Jeder ist eingeladen, mir einen überzeugenden Grund zu nennen, warum unter den auf dieser Website beschriebenen Voraussetzungen die Verkäufe von Versicherungsunternehmen bzw. die ohne Einwilligung auf deren Grundlage erfolgten Datentransaktionen nicht zur unheilbaren zivilrechtlichen Nichtigkeit derselben führen.

Nach allem aber werden die Chancen auf diesen "Jackpot", wie gesagt, bei Null Prozent liegen, daher fällt mir das Aussetzen der Belohnung zugegeben ziemlich leicht. Jedoch, ich möchte Jeden überzeugen, es absolut genau wissen und wer weiss heutzutage schon noch, was in dieser Welt alles an Unglaublichkeiten geschehen kann ...

Zeigt es mir ...

Die Sache mit der Belohnung hat "natürlich" einen Haken. Ich bin nicht in der Verfassung, einen Geldbetrag als Preis aussetzen, dafür aber mir sehr am Herzen liegende "Sachwerte", für die es gerade unter den Lesern dieser Seite Liebhaber geben dürfte. Dazu unten gleich mehr ...

Allerdings, zum finanziellen Aspekt: Ich weiss aus sicheren Quellen, dass die Branche wegen der "Sache" hier, der Entlarvung der millionenfachen Verletzung der Schweigepflicht und den geradezu monströsen materiellen und immateriellen Folgen, höchst nervös ist – das zu Recht. Die Deals sind nichtig und sie können nichts mehr dagegen tun. Sie wären sicher bereit, sehr sehr viel Geld für ein Argument zu bezahlen, das moralisch und gerichtlich dauerhaft Bestand haben kann; wer sich also so etwas dazu verdienen will ...

Nicht zuletzt zeigt sich die Nervosität bzw. die Grösse des argumentativen Notstands u. a. daran, was sie bzw. ihre "Star"-Anwälte bisher vorgetragen haben, womit wir an der Stelle sind, an der der Stand der "inhaltlichen Debatte" vor dem weiteren kurz zusammengefasst werden soll:

Tatbestand der Schweigepflichtverletzung ist bekanntlich (erstens) die unbefugte (und zweitens) Offenbarung der durch § 203 StGB geschützten Daten. Die Gegen"argumentation" besteht bisher im Grunde nur aus zwei Varianten (wobei in dieser Rubrik, in der es zunächst um meine Sache mit DKV geht, die dortigen konkreten, gleichwohl aber offenkundig repräsentativen sowie entscheidenden Gegebenheiten im Vordergrund stehen und hier etwa nicht näher und weiter thematisiert werden soll, dass die in der Branche üblichen sogenannten "Share-Deals" schon per se zivilrechtlich nichtig sind und dort bereits verfahrens- bzw. systembedingt von vorneherein zwingend niemals die unabdingbaren Einwilligungen der betroffenen Versicherten eingeholt werden können: Siehe dazu die herunterladbare fachliche Zusammenfassung in "
Die Deals der Dealer"):

In der einen Variante wird – kurz gesagt – behauptet, es würde bei dem Verkauf einer Versicherungsgesellschaft nicht zwangsläufig zu einer Offenbarung der Daten an den Erwerber kommen. In der anderen, die von zwei Seiten vertreten wird und sich jeweils auf den Fall DKV bezieht, wird eine Schweigepflichtverletzung wegen der vom neuen Inhaber durchgeführten Verschmelzung mit der erworbenen Firma bestritten.

Der Vortrag mit der Verschmelzung wurde zunächst dargeboten von den "Star"-Anwälten der
DKV. Das Landgericht Köln hat sich in seinem Beschluss zu der beantragten einstweiligen Verfügung (siehe nächstes Kapitel) kürzlich etwas verklausulierter – um nicht zusagen: insgesamt noch weniger vertretbar, wenn das überhaupt geht –, aber letztlich doch ziemlich genau daran angelehnt; die relevante Differenz bei den Äusserungen dazu ist, dass die DKV zum zwei Jahre vor (!) der Verschmelzung erfolgten "Inhaberwechsel" geflissentlich total schweigt und das Gericht dazu sehr vage bleibt, jedenfalls dann aber gleichermassen sowie unerklärlicherweise die Verschmelzung als entscheidend betrachtet.

In beiden Fällen soll also wegen der späteren Verschmelzung keine unbefugte Offenbarung der Daten beim zwei Jahre früheren Inhaberwechsel stattgefunden haben. Dass dem nicht so sein kann, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wird und der unübersehbar richtige – nämlich der vorherige "Kauf" der Firma – unterschlagen wird, liegt auf der Hand. Um Wiederholungen bei den Einzelheiten zu vermeiden, sei auf die genannten anklickbaren Texte verwiesen. Plastisch und gerafft überführt die rhetorische Frage gegen Ende der Ausführungen zur einstweiligen Verfügung im folgenden Abschnitt den Gehalt dieser "Argumentation".

Die verbleibende Variante, dass bei einem Firmenverkauf nicht zwangsläufig eine Offenbarung der Daten stattfinde, wird von der Prominenz aus Wissenschaft und Praxis im fachlichen Beirat der angesehenen Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" (WPg, erläutert bisher im Überblick der "
Nicht-Referenzen") vertreten. Die Auffassung ist offenbar allgemein gemeint und nicht auf einen konkreten Fall gemünzt, sondern eben bekanntlich auf die verfahrensbedingte Nichtigkeit der bei einem Inhaberwechsel üblichen "Share-Deals".

Dass solch hochkarätige Experten eine derartige Behauptung von sich geben, ist, sowohl was die juristischen Voraussetzungen einer Offenbarung der Daten betrifft, als auch das in der Praxis ganz überwiegend herrschende Verfahren nach dem "Erwerb" eines Versicherungsunternehmens, trotz allem – zurückhaltend formuliert – doch überraschend. Denn sie müssen wissen, dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Daten im neuen Konzernkreis ankommt, sondern dass bereits die Möglichkeit dazu bei einem Inhaberwechsel ausreicht (
siehe in der Unterseite dazu das Literatur-Zitat ...).

Ausserdem ist es in nahezu allen Fällen in der Praxis so, dass nach dem "Erwerb" darüberhinaus nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine sonstige volle Integration, in der einen oder anderen Form, stattfindet. Sei es durch eine Umfirmierung wie im Falle der
Vereinte/Allianz (acht Jahre (!) nach dem Inhaberwechsel) oder wie bei Neckura/Zürich, dass die "Beute" mit einem vormals fremden Unternehmen im neuen Konzernkreis zu einer anderen Firma "zusammengeführt" wird, was immer dort damit genau gemeint gewesen sein mag.

Wie wir auch in dem Fall der
Globale/DKV hier sehen, ist just die Verschmelzung eine beliebte Methode der Umstrukturierung nach einem Inhaberwechsel. Es entbehrt nicht einer schon grotesken Ironie, dass es gerade bei einer Verschmelzung oder (sonstigen) Umwandlung nicht einmal mehr "nur" um die bereits ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme der Daten im neuen Konzernkreis geht, denn deren zudem tatsächliche Offenbarung ist damit nicht zu überbietend bewiesen !

Jetzt aber zum Abschluss und zurück zur Belohnung bzw. zu meinem Sach-Preis für ein durchschlagendes Argument gegen unsere "Sache" hier. Der angesprochene Haken ist eigentlich keiner und – wie gesagt – wer´s zusätzlich mehr finanziell mag, die Finanzbranche wird an den Urheberrechten der Idee etc. heftigstes Interesse haben ...

Ich rede von einem mir verbliebenen (vergleichsweise kümmerlichen) Rest an Fach-Büchern einer einstmals grösseren Bibliothek, zu denen ich ab dem Studium (im übertragenen Sinne selbstverständlich) ein libidinöses Verhältnis hatte und habe. Für die allermeisten Menschen haben diese Bücher keinen materiellen Wert, einen nennenswerten schon gar nicht, aber für an Jura und an Betriebswirtschaft besonders Interessierte – und ich denke, gerade viele Leser dieser Homepage dürften dazu gehören – könnten vielleicht einzelne "Schätze" bzw. Liebhaberstücke dabei sein, ältere Kommentare und Monographien sind darunter, nicht nur Lehrbücher. Weitere Informationen sind bei mir erhältlich.

Wer mir also einen wirklich akzeptablen Grund zu nennen vermag, der kann sich daraus frei bedienen, unbeschränkt.

In diesem Zusammenhang ergänzend noch zur zweifachen Klarstellung: Der ganz überwiegende Teil der Literatur stammt aus der Mitte der 80-er und aus den 90-er Jahren, nur relativ wenige sind neuere Bücher.

Eine der grösseren Besonderheiten dieser "Sache" ist, dass zu deren grundsätzlicher Beurteilung selbst noch ältere Literatur ausreichen würde, denn die bisher weitgehend übersehene Nr. 6 des Abs. 1 von § 203 StGB existiert bereits seit 1975 (!) und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 203 StGB – in deren schon ausreichenden Einstieg bereits ein Blick in den auf jedem juristischen Schreibtisch stehenden Standardkommentar "Palandt" zum § 134 BGB genügt –ist seit vielen Jahren, ja Jahrzehnten im entscheidenden Kern hier unverändert und gefestigt.

Das ist auch mit ein Hauptgrund für das
grosse Boot der Täter und deren Helfer und Helfershelfern, all der von berufswegen seit langem von den verschiedensten und eigentlich unverdächtigen Seiten her direkt mit der "Sache" befassten Menschen und Institutionen und deren ebenso langem gewaltigem Versagen ...

Also, wann höre ich endlich ein Argument, nur eines ? Bitte her damit und erhaltet dafür ...


In dieser Rubrik "Der Prozess" wird schon sehr bald im nächsten Abschnitt "Wie es weitergeht" zu lesen sein, was nach dem Beschluss zur einstweiligen Verfügung und den unsäglichen Aussagen zum Verfügungsanspruch prozessverfahrenstechnisch kommt ...

Was nach diesem Beschluss und der oben zusammengefassten anderen Variante an "Begründung" immer wieder bohrend bleibt, ist die Frage: Warum nur ? Sie wird uns zukünftig noch an verschiedenen Stellen beschäftigen ...

 

B: 15. April 2009: Einstweilige Verfügung - Der Beschluss des Landgerichts Köln ...

Um das Versprechen vom 14. April für heute, trotz unvorhergesehen anhaltender technischer Probleme, inhaltlich doch halten zu können, nachfolgend vorab die wesentlichen Zitate aus dem bemerkenswerten Beschluss des Landgerichts Köln mit einigen Erläuterungen (zur Sache DKV ansonsten etwa).

Die PDF-Datei des Beschlusses und auch eine des Antrags auf die einstweilige Verfügung (dessen letzte Fassung mir von meiner Anwältin noch nicht übersandt wurde) kommen sobald als möglich, wie auch zusätzliche Anmerkungen.

Eine einstweilige Verfügung bedarf formal eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs.

Ein wesentlicher Auszug aus dem Beschluss zum Verfügungsgrund bzw. der Eilbedürftigkeit lautet: "Ein etwaiger verschlechterter Gesundheitszustand des Antragstellers begründet demgegenüber angesichts des jahrelangen Untätigbleibens des Antragstellers kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz".

Zu meiner Untätigkeit bzw. der "Vorgeschichte" und einem Teil der veränderten Umstände etc. siehe die Erläuterungen am
13. April: "Das letzte Desaster – der Beginn". Wie gesagt, der Antrag auf eine einstweilige Verfügung betrifft verfahrensmöglich nur einen Teil der Sache, es sollten mir damit letztlich kurzfristig ärztliche Behandlungen zur akuten Schmerzlinderung ermöglicht werden. Und es ist zu beachten, dass bei einer einstweiligen Verfügung "naturgemäss" keine (diese Instanz abschliessende) Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird.

Die Frage des Verfügungsgrundes ist mehr verfahrensrechtlicher Natur. In diesem Bereich bin ich kein Experte, deshalb kann und möchte ich auch (derzeit) nicht viel dazu sagen, zumal hier wie im gesamten Beschluss kein einziger Gesetzesparagraph oder ein Urteil oder eine Literaturstelle zitiert wird, die eine juristische Beurteilung erleichtern würde. Darum wird sich vor allem meine Rechtsanwältin kümmern ...

Dafür mehr zum Verfügungsanspruch, denn ...

In den Ausführungen dazu heisst es vollständig:

"Darüber hinaus ist auch ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus den vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin von Februar 2006 und vom 17.07.2007 ergibt, ist die Globale Krankenversicherung vorliegend mit der Antragsgegnerin verschmolzen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem seitens des Antragstellers zitierten Fall eines Verkaufs von Arztpraxen und Anwaltskanzleien, in denen keine Verschmelzung zweier Rechtsträger, sondern ein blosser Übergang einer Praxis respektive Kanzlei auf einen anderen Inhaber stattfindet. Mit Rücksicht darauf ist nicht ersichtlich, dass die erfolgte Verschmelzung der Globalen Krankenversicherungs AG mit der Antragsgegnerin unwirksam sein könnte. Ist die Verschmelzung aber wirksam erfolgt, war die Antragsgegnerin auch berechtigt, den Vertrag wegen des Rückstandes des Antragstellers mit den Beiträgen zu kündigen"

Die Kernaussagen des Gerichts sind also:

Erstens: Meine Rechtsauffassung zu der Problematik bei einem Verkauf bzw. Inhaberwechsels unter der Geltung des § 203 StGB (ohne Rechtfertigung bzw. Einwilligung der Betroffenen) wird am Beispiel der gleichermassen darunter fallenden Ärzte und Rechtsanwälte (zu denen die meisten der höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind) grundsätzlich bestätigt.

Zweitens: Mein Fall hier sei aber ein anderer, es gebe einen entscheidenden Unterschied: Die Globale und die DKV als Antragsgegnerin seien ja verschmolzen worden.

Das Gericht unterscheidet demnach zwischen einem Verkauf bzw. Inhaberwechsel sowie einer Verschmelzung. Dass in meinem Fall unübersehbar zwei Jahre vor (!) der Verschmelzung aber ebenfalls ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, mit dem die Daten in einen anderen, in den fremden Konzernkreis der DKV gelangten, das wird vom Gericht offenkundig schlicht unterschlagen, denn ansonsten müsste es die Nichtigkeit dieses Inhaberwechsels feststellen und dann zwingend auch alle späteren Massnahmen des neuen "Eigentümers", seien es Verschmelzungen oder Kündigungen etc. etc.

Jedenfalls ist seitens des Gerichts von einem Verkauf bzw. Inhaberwechsel in meinem Fall nicht die Rede. Und dass ein nichtiges Rechtsgeschäft (hier die Übertragung meiner Daten in den Konzernkreis der DKV) unheilbar ist und keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann, das ist juristisch ebenso klar (siehe dazu z. B. das Zitat in die "
Scheinwelt") wie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Inhaberwechsel unter § 203 StGB ohne die notwendige Einwilligung (siehe dazu z. B. das am 8. Juni besprochene BGH-Urteil).

Letzterer wird aus diesem Grund ja auch nicht widersprochen und genausowenig kann ein Gericht der Auffassung sein, dass auf nichtigem Weg "erbeutete" Daten juristisch wirksam Gegenstand etwa hier einer Verschmelzung sein können, was schliesslich so gleichfalls nicht gesagt wird, aber ...

Das Gericht geht also gänzlich unerklärlicherweise von einem anderen Sachverhalt aus, für den angeblich dann andere Rechtsfolgen gelten würden. Es sieht einen entscheidenden Unterschied, den es so nicht gibt und der ohnehin völlig irrelevant wäre, denn einzig massgeblich ist der Verkauf bzw. Inhaberwechsel ohne die unabdingbare Einwilligung und nicht die Verschmelzung.

Warum nur ? ...

Eine rhetorische Frage zum vorläufigen Schluss, die das Wichtigste auch zum angeblich entscheidenden Unterschied im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung zu Verkäufen bei Ärzten und Anwälten, als gleichermassen von § 203 StGB erfasste, noch plastischer entlarvt:

War der wegen  Verletzung der  Verschwiegenheitsverpflichtung des  § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zivilrechtlich nichtige Inhaberwechsel hin zur DKV also zwei Jahre lang nichtig, denn in diesem langen Zeitraum existierte unstrittig nicht der geringste Unterschied und wurde dann durch den Akt der Verschmelzung das rechtlich Unmögliche, ja das nicht einmal Denkbare vollbracht, nämlich so dessen unheilbare Nichtigkeit geheilt ?

Dass diese Wunderheilung geschehen sein kann – und sie wäre tatsächlich eine solche – , wird kein Jurist dieser Welt jemals explizit behaupten und doch könnte man es hier auch schliessen bzw. muss es als Konsequenz aus dieser Beschlussbegründung herauslesen !

Es ist keine Frage, dass der Standpunkt des Landgerichts Köln zur Anspruchsgrundlage vor höheren Instanzen keinen Bestand haben kann, denn klarer kann man den Sachverhalt bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung eigentlich kaum ignorieren. Es ist ein mir geradezu unerklärlicher Schlag gegen beides und es ist für mich ein offensichtliches Eingeständnis des argumentativen Notstandes sogar von dieser hochberufenen Seite und es impliziert ...

Irgendwie habe ich es doch gewusst, jedenfalls zu Recht deutlichst geahnt, dass es mit den Gerichten bis zu einem rechtskräftigen Urteil unter den mir gegebenen Umständen und unter den herrschenden Verhältnissen in dieser Sache für mich zu lange dauert, dass eben wohl nur die öffentliche Wahrnehmung helfen kann.

Bald mehr ...

 

C: Wie es danach weitergeht ...

... Später verfügbar ...